OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.10.2025
2 AGH 1/23
Normen:
StPO § 32d S. 2; StPO § 322 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwG Brandenburg, vom 24.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AnwG 7/21

Übermittlung des Berufungsschriftsatzes als elektronisches Dokument durch den Rechtsanwalt i.R.d. Berufungseinlegung; Anwaltsgerichtliche Maßnahmen eines Verweises wegen des unsachlichen Verhaltens eines Rechtsanwalts bei seiner Berufsausübung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2025 - Aktenzeichen 2 AGH 1/23

DRsp Nr. 2025/13053

Übermittlung des Berufungsschriftsatzes als elektronisches Dokument durch den Rechtsanwalt i.R.d. Berufungseinlegung; Anwaltsgerichtliche Maßnahmen eines Verweises wegen des unsachlichen Verhaltens eines Rechtsanwalts bei seiner Berufsausübung

§ 32d Satz 2 StPO ist für das anwaltsgerichtliche Verfahren sinngemäß anzuwenden. § 32d StPO steht nicht entgegen, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt zugleich Betroffener des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ist, mithin nicht für einen Dritten, sondern in eigener Angelegenheit aufgetreten ist.

Tenor

Die Berufung des Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts Brandenburg vom 24. Juni 2022 - 1 AnwG 7/21 - wird verworfen.

Der Rechtsanwalt trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.

Normenkette:

StPO § 32d S. 2; StPO § 322 Abs. 1;

Gründe

I.