BVerwG - Beschluss vom 19.12.2023
8 B 26.23
Normen:
VwGO § 55d S. 1, 3; VwGO § 173 S. 1;
Fundstellen:
LKV 2024, 74
FA 2024, 115
NVwZ 2024, 750
DÖV 2024, 500
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 18.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1742/21

Übermittlung des Dokuments nach den allgemeinen Vorschriften bei Unmöglichkeit der Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen; Wahrung der Frist zur Begründung der Beschwerde

BVerwG, Beschluss vom 19.12.2023 - Aktenzeichen 8 B 26.23

DRsp Nr. 2024/2173

Übermittlung des Dokuments nach den allgemeinen Vorschriften bei Unmöglichkeit der Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen; Wahrung der Frist zur Begründung der Beschwerde

Ist bei fristgebundenen Schriftsätzen die nach § 55d Satz 1 VwGO vorgeschriebene Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, gebietet es die anwaltliche Sorgfalt, rechtzeitig von der durch § 55d Satz 3 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, das Dokument nach den allgemeinen Vorschriften zu übermitteln.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Januar 2023 wird verworfen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 55d S. 1, 3; VwGO § 173 S. 1;

Gründe