LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.05.2024
L 11 KR 3343/23
Normen:
SGB V § 40 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 20.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 928/23

Übernahme der Kosten einer durchgeführten Entwöhnungsbehandlung eines gesetzlich Krankenversicherten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2024 - Aktenzeichen L 11 KR 3343/23

DRsp Nr. 2024/12902

Übernahme der Kosten einer durchgeführten Entwöhnungsbehandlung eines gesetzlich Krankenversicherten

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20.10.2023 wird zurückwiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 40 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Tragung der Kosten einer stattgehabten Entwöhnungsbehandlung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) streitig.

Der 2005 geborene, bei der Beklagten im Rahmen einer Familienversicherung gesetzlich krankenversicherte Kläger befand sich seit dem 25.12.2021 zum Vollzug einer Jugendstrafe in der Justizvollzugsanstalt A1. Da die Möglichkeit einer Zurückstellung nach § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bestand, beantragte er am 28.07.2022 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) die Kostenübernahme einer stationären Suchtrehabilitation aufgrund einer bestehenden THC-Abhängigkeit. Die DRV Bund, die ihre Zuständigkeit nicht für gegeben hielt, leitete den Antrag am 08.08.2022 an die Beklagte weiter.