Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20.10.2023 wird zurückwiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Tragung der Kosten einer stattgehabten Entwöhnungsbehandlung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) streitig.
Der 2005 geborene, bei der Beklagten im Rahmen einer Familienversicherung gesetzlich krankenversicherte Kläger befand sich seit dem 25.12.2021 zum Vollzug einer Jugendstrafe in der Justizvollzugsanstalt A1. Da die Möglichkeit einer Zurückstellung nach §
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