LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.06.2023
L 10 KR 162/22
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 683/21

Übernahme der Kosten eines Versicherten für die medizinisch notwendigen Liposuktionen in einem Vertragskrankenhaus

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.06.2023 - Aktenzeichen L 10 KR 162/22

DRsp Nr. 2025/2459

Übernahme der Kosten eines Versicherten für die medizinisch notwendigen Liposuktionen in einem Vertragskrankenhaus

Es besteht kein Anspruch auf die Kosten einer stationären Liposuktion.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 13.01.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 5;

Tatbestand

Streitig ist die Versorgung der Klägerin mit stationären Liposuktionen der Arme und Beine.