Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 29.03.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für ärztliche Diagnostik von Stoffwechselerkrankungen bzw. vermeintlichen Vergiftungen.
Der Kläger (* 00.00.0000) ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Bereits in der Vergangenheit wandte er sich wiederholt mit der Bitte um Übernahme der Kosten für umweltmedizinische bzw. toxikologische Abklärungen vermeintlicher Vergiftungen seiner selbst an die Beklagte. Hintergrund ist die Vermutung des Klägers, er sei vergiftet worden.
Am 02.01.2023 beantragte er bei der Beklagten unter Vorlage eines Überweisungsscheins der Zahnarztpraxis D., K., vom selben Tage - betreffend eine "Überweisung zur Abklärung und Behandlung von Erkrankungen des Kiefers im Hinblick auf Stoffwechselerkrankungen, die einer Vergiftung zugrunde liegen" - Kostenübernahme für entsprechende toxikologische bzw. umweltmedizinische Gutachten.
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