LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.11.2024
L 10 KR 660/23
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 1688/21

Übernahme der Kosten von Straffungs-OPs des Gesäßes, der Oberschenkel (insoweit liposuktionsassistiert), der Brust sowie des lateralen Thorax durch die Krankenkasse

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.11.2024 - Aktenzeichen L 10 KR 660/23

DRsp Nr. 2024/14476

Übernahme der Kosten von Straffungs-OPs des Gesäßes, der Oberschenkel (insoweit liposuktionsassistiert), der Brust sowie des lateralen Thorax durch die Krankenkasse

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.06.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Übernahme von Straffungs-OPs des Gesäßes, der Oberschenkel (insoweit liposuktionsassistiert), der Brust sowie des lateralen Thorax durch die beklagte Krankenkasse.

Die Beklagte versorgte die Klägerin (* 00.00.0000) im Jahr 2012 mit einer Magenbypass-OP, in deren Folge die Klägerin ihr Körpergewicht von 130 kg auf 60 kg bei einer Körpergröße von 1,57 m reduzierte. Im Jahr 2017 unterzog sie sich ebenfalls im Rahmen der GKV zudem einer Operation zur Straffung der Bauchdecke.