BGH - Urteil vom 15.01.2025
XII ZR 29/24
Normen:
BGB § 535 Abs. 2; UStG § 4 Nr. 12 und 13; UStG § 9 Abs. 1; UStG § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 22.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 1002/23
LG Mannheim, vom 17.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 45/23

Übernahme der Umsatzsteuer auf Miete und Nebenkosten durch den Vermieter auf Grundlage einer Vereinbarung im gewerblichen Mietverhältnis; Verzicht des Vermieters auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht nach § 4 Nr. 12 lit. a UStG

BGH, Urteil vom 15.01.2025 - Aktenzeichen XII ZR 29/24

DRsp Nr. 2025/2591

Übernahme der Umsatzsteuer auf Miete und Nebenkosten durch den Vermieter auf Grundlage einer Vereinbarung im gewerblichen Mietverhältnis; Verzicht des Vermieters auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht nach § 4 Nr. 12 lit. a UStG

a) Haben die Parteien eines gewerblichen Mietverhältnisses vereinbart, dass der Mieter die Umsatzsteuer auf Miete und Nebenkosten übernimmt, wenn eine solche anfällt, kann der Vermieter die zusätzliche Zahlung des Umsatzsteuerbetrags nur dann vom Mieter verlangen, wenn er selbst tatsächlich umsatzsteuerpflichtig ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 30. September 2020 - XII ZR 6/20 - NZM 2021, 96). b) Der Vermieter kann auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht nach § 4 Nr. 12 lit. a UStG nur dann verzichten, wenn der Mieter Unternehmer ist und die Mieträume für unternehmerische Zwecke nutzt (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 79/07 - NJW-RR 2009, 593).