FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.06.2004
4 V 1831/03
Normen:
EStG (1990) § 15a Abs. 1 S. 1 ; UmwStG (1995) § 14 § 4 § 5 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1806

Übernahmeverlust unterliegt der Abzugsbeschränkung des § 15 a EStG

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.06.2004 - Aktenzeichen 4 V 1831/03

DRsp Nr. 2004/13278

Übernahmeverlust unterliegt der Abzugsbeschränkung des § 15 a EStG

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Anteil des Kommanditisten an einem Übernahmeverlust aus der formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft der Abzugsbeschränkung des § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG unterliegt.

Normenkette:

EStG (1990) § 15a Abs. 1 S. 1 ; UmwStG (1995) § 14 § 4 § 5 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Übernahmeverlust i.S.d. §§ 14, 4, 5 Abs. 3 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) der Abzugsbeschränkung des § 15 a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegt.

Der Antragsteller erwarb 1994 ein Grundstück, das er an die ... GmbH ... (künftig: ... GmbH) vermietete, an der er zunächst zu 100 % beteiligt war. 1995 veräußerte er Teile seines Geschäftsanteils an drei neue Gesellschafter. Im November 1996 veräußerte er einen weiteren Anteil an die ... GmbH (künftig: ... GmbH).

Im Dezember 1996 wurde die ... GmbH & Co. KG (künftig: ... KG) mit einer Hafteinlage von 10.000 DM gegründet. Persönlich haftende Gesellschafterin wurde die ... GmbH, Kommanditisten wurden der Antragsteller und die übrigen Anteilseigner der ... GmbH. Die Beteiligungsverhältnisse entsprachen den Beteiligungen an der ... GmbH; beim Antragsteller waren dies zu diesem Zeitpunkt 58 %.