Streitig ist, ob der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) bilden durfte.
Der Kläger ist Inhaber eines Betriebs für ... und erzielt insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG und unterhält einen stehenden Gewerbebetrieb gemäß §
Der Kläger erwirtschaftete ausweislich seiner Bilanz auf den 31. Dezember 2020 für den Veranlagungszeitraum 2020 einen Gewinn von 189.821,39 € unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung von 25.722,00 €. Nach Berücksichtigung der Hinzurechnung der Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG von 25.722,00 € ergab sich ein Gewinn von 215.543,39 €.
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