1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.11.2021 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Weisung.
Der Kläger wurde von der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 29. April 2008 (Bl. 39 - 44 d. A.) zum 01. Juni 2008 als Verkaufssachbearbeiter im Innendienst eingestellt. In § 1 des (Formular-)Arbeitsvertrags heißt es:
"§ 1 Vertragsbeginn
Der Arbeitnehmer wird als Verkaufssachbearbeiter im Innendienst ab 1.6.2008 eingestellt.
Die Verwendung auch für andere Arbeiten als vorgesehen behält sich die Arbeitgeberin vor.
(...)"
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