LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.12.2022
2 Sa 470/21
Normen:
GewO § 106; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1416/21

Überschreitung des Direktionsrechts des Arbeitgebers durch die Zuweisung eines Verkaufsberaters zu Außendiensttätigkeiten im gesamten Bundesgebiet

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.12.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 470/21

DRsp Nr. 2024/14718

Überschreitung des Direktionsrechts des Arbeitgebers durch die Zuweisung eines Verkaufsberaters zu Außendiensttätigkeiten im gesamten Bundesgebiet

Erweist sich - wie hier - eine vom Arbeitgeber vorgenommene Versetzung bzw. Weisung als unwirksam, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung in seiner bisherigen Tätigkeit am bisherigen Ort. Solange der Arbeitgeber nicht rechtswirksam von seinem Weisungsrecht Gebrauch gemacht hat oder eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen ist, bleibt es bei der bisher zugewiesenen Arbeitsaufgabe am bisherigen Ort.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.11.2021 - 4 Ca 1416/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Weisung.

Der Kläger wurde von der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 29. April 2008 (Bl. 39 - 44 d. A.) zum 01. Juni 2008 als Verkaufssachbearbeiter im Innendienst eingestellt. In § 1 des (Formular-)Arbeitsvertrags heißt es:

"§ 1 Vertragsbeginn

Der Arbeitnehmer wird als Verkaufssachbearbeiter im Innendienst ab 1.6.2008 eingestellt.

Die Verwendung auch für andere Arbeiten als vorgesehen behält sich die Arbeitgeberin vor.

(...)"

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