BVerfG - Beschluss vom 19.09.2024
2 BvR 350/21
Normen:
StPO § 172 Abs. 3 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW 2024, 3644
NStZ-RR 2024, 384
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 1/21

Überspannung der Darlegungsanforderungen im Klageerzwingungsverfahren; Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

BVerfG, Beschluss vom 19.09.2024 - Aktenzeichen 2 BvR 350/21

DRsp Nr. 2024/13695

Überspannung der Darlegungsanforderungen im Klageerzwingungsverfahren; Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 S. 1 StPO erfordert zwar die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten. Darüber hinaus ist dem Antragsteller aber keine Auseinandersetzung mit rechtlich Irrelevantem abzuverlangen.

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2021 - 1 Ws 1/21 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

StPO § 172 Abs. 3 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart in einem Klageerzwingungsverfahren sowie die dieser Entscheidung vorausgegangenen Bescheide der Staatsanwaltschaft Stuttgart und der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart.