BGH - Beschluss vom 23.10.2024
XII ZB 576/23
Normen:
FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 1 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 130 a Abs. 3 S. 1; ZPO § 233 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2025, 125
WRP 2025, 261
NJW-RR 2025, 119
FamRZ 2025, 194
FuR 2025, 166
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 29.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 181/14
OLG Koblenz, vom 21.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 480/23

Übertragung der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gegenüber dem angestellten Büropersonal durch den Verfahrensbevollmächtigten; Sorgfältig Prüfung des Arbeitsergebnisses auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit vor Versendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach

BGH, Beschluss vom 23.10.2024 - Aktenzeichen XII ZB 576/23

DRsp Nr. 2024/15152

Übertragung der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gegenüber dem angestellten Büropersonal durch den Verfahrensbevollmächtigten; Sorgfältig Prüfung des Arbeitsergebnisses auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit vor Versendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach

a) Hat der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift seinem angestellten Büropersonal übertragen, ist er verpflichtet, das Arbeitsergebnis vor Versendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach sorgfältig auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22 - NJW 2023, 1969). Dazu gehört auch die Prüfung, ob das für die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift zuständige Gericht richtig bezeichnet ist.