LAG Chemnitz - Urteil vom 29.01.2026
4 SLa 258/24, 4 SLa 290/24, 4 SLa 292/24
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1, 3;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 13.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1524/24

Übertragung und Gewährung von Erholungsurlaub hinsichtlich Verfalls

LAG Chemnitz, Urteil vom 29.01.2026 - Aktenzeichen 4 SLa 258/24, 4 SLa 290/24, 4 SLa 292/24

DRsp Nr. 2026/5056

Übertragung und Gewährung von Erholungsurlaub hinsichtlich Verfalls

1. Dauert ein Streik, an dem der Arbeitnehmer - auch während des Zeitraums des ihm genehmigten Urlaubs - teilgenommen hat, über den Verfallzeitpunkt des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG hinaus an, erlischt sein Urlaubsanspruch auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht realisiert hat. 2. Im Übrigen verdrängt die Teilnahme des Arbeitnehmers an einem Streik einen bereits bewilligten Urlaub und die Freistellungserklärung des Arbeitgebers auch im Hinblick auf dessen Anspruch auf Urlaubsentgelt.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 13.08.2024 - 8 Ca 1524/24 - wird zurückgewiesen.

2. Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1, 3;

Tatbestand

Parteien streiten über die Übertragung und Gewährung von Erholungsurlaub, hilfsweise über die Zahlung von Urlaubsentgelt.

Die Beklagte ist ein Recycling-Unternehmen und auf die Aufbereitung von Shredderrückständen und anderen metallhaltigen Abfällen spezialisiert. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.03.2015 als Sortiererin beschäftigt.