Die Beteiligten streiten über die Höhe der gemäß § 14
Der Vater der Klägerin räumte ihr gemäß privatschriftlicher Vereinbarung vom 03.08.2004 aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt seines Todes, spätestens zum 02.01.2006 die Versicherungsnehmerstellung der Lebensversicherung Nr. bei der Lebensversicherung 1 ein und trat ihr auch das zugehörige Beitragskonto ab. Nach der Vereinbarung hatte der Vater der Klägerin den Versicherungsnehmerwechsel gegenüber der Versicherung anzuzeigen. Daraufhin stellte die Lebensversicherung 1 den Versicherungsvertrag am 15.11.2006 um. Auf die entsprechenden Schreiben der Versicherung in der Schenkungsteuerakte wird hingewiesen. Der Wert des Erwerbs betrug X Euro.
Die Klägerin hatte von ihrem Vater folgende Vorschenkungen erhalten:
| 11.12.1992 | X Euro |
| 05.07.1993 | X Euro |
| 15.12.1995 | X Euro |
| 31.03.2004 | X Euro |
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