BGH - Beschluss vom 11.02.2026
XII ZB 328/25
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; FamFG § 117 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2026, 1144
FamRZ 2026, 705
FuR 2026, 259
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 06.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 277 F 61/24
OLG Hamburg, vom 23.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 27/25

Umdeutung einer eingelegten Beschwerde in einen Einspruch gegen den zuvor ergangenen Versäumnisbeschluss innerhalb der Einspruchsfrist

BGH, Beschluss vom 11.02.2026 - Aktenzeichen XII ZB 328/25

DRsp Nr. 2026/2900

Umdeutung einer eingelegten Beschwerde in einen Einspruch gegen den zuvor ergangenen Versäumnisbeschluss innerhalb der Einspruchsfrist

Die in einer Familienstreitsache von einem Rechtsanwalt nach ergangenem Versäumnisbeschluss innerhalb der Einspruchsfrist eingelegte Beschwerde kann nicht in einen Einspruch umgedeutet werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. Mai 2025 und des Amtsgerichts Hamburg vom 6. Januar 2025 aufgehoben.

Die Beschwerde gegen den Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15. August 2024 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; FamFG § 117 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob eine von einem Rechtsanwalt in einer Familienstreitsache nach ergangenem Versäumnisbeschluss innerhalb der Einspruchsfrist eingelegte Beschwerde als Einspruch behandelt werden kann.