OLG München - Endurteil vom 31.07.2025
24 U 1899/25 e
Normen:
BGB § 140;
Fundstellen:
DAR 2025, 619
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 30.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 125 O 2606/24

Umdeutung einer einseitigen Erledigterklärung in eine privilegierte Klagerücknahme; Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

OLG München, Endurteil vom 31.07.2025 - Aktenzeichen 24 U 1899/25 e

DRsp Nr. 2025/13506

Umdeutung einer einseitigen Erledigterklärung in eine privilegierte Klagerücknahme; Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

Eine (Teil-)Erledigterklärung ist - bei Widerspruch des Gegners - auszulegen als Antrag auf Feststellung, dass sich die ursprünglich zulässige und begründete Klage nach Rechtshängigkeit erledigt hat. Eine Auslegung als Klagerücknahme kommt - auch gem. § 140 BGB analog - demgegenüber nicht in Betracht.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30.05.2025, Az. 125 O 2606/24, abgeändert wie folgt:

a)

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 227,06 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.07.2024 zu zahlen.

b)

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 887,03 EUR zu zahlen.

c)

Im übrigen wird die Klage - auch hinsichtlich des Feststellungsantrags - abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 140;

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

1. 2. 3. 4. 5. 6.