Streitig ist die Zulässigkeit der Änderung der Einkommensteuer(ESt)-Bescheide 1991 bis 1995 aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung gemäß § 173 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).
Die Kläger werden gemäß § 26 Einkommensteuergesetz (EStG) zusammen zur ESt veranlagt. Die ESt-Veranlagungen für die Kalenderjahre 1991 bis 1995 wurden auf der Grundlage der eingereichten ESt-Erklärungen wie folgt durchgeführt:
JahrEingang beim FinanzamtESt-Bescheid
199123.03.199326.05.1993
199229.07.199430.09.1994
199304.01.199527.03.1995
199402.02.199614.05.1996
199527.02.199702.06.1997
Die Kläger waren in den Streitjahren an der Firma X GmbH beteiligt.
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