FG Köln, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4200/08
Umfang der Bindung einer Revisionsentscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren
BFH, Urteil vom 17.09.2014 - Aktenzeichen I R 83/12
DRsp Nr. 2014/18653
Umfang der Bindung einer Revisionsentscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren
NV: Das FG ist in einem Klageverfahren gegen einen den Kläger einzeln veranlagenden Steuerbescheid nicht an tatsächliche Feststellungen gebunden, die es in einem (vom BFH nach Revision später aufgehobenen) Urteil in einem zuvor geführten Rechtsstreit gegen einen den Kläger mit dessen seinerzeitiger Ehefrau zusammen veranlagenden Bescheid zu der identischen Tatfrage getroffen hatte. Das gilt auch dann, wenn der BFH sich in dem früheren Revisionsverfahren an die tatsächlichen Feststellungen des seinerzeitigen FG-Urteils gebunden gesehen hatte.
Hat das Finanzamt, nachdem der Bundesfinanzhof auf die Revision des Steuerpflichtigen das finanzgerichtliche Urteil aufgehoben hat, weil die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht festgestellt seien, einen neuen Steuerbescheid erlassen, in dem es den Steuerpflichtigen allein zur Einkommensteuer veranlagt, so besteht in diesem Verfahren keine Bindung an die revisionsgerichtliche Beurteilung der unbeschränkten Steuerpflicht. Das Finanzgericht verletzt daher das rechtliche Gehör des Steuerpflichtigen, wenn es ohne nähere Prüfung von der unbeschränkten Steuerpflicht ausgeht, weil es sich an die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs im vorangegangenen Verfahren gebunden sieht.