OLG Braunschweig - Beschluss vom 19.08.2024
9 U 25/24
Normen:
BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 03.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1728/21

Umfang der Darlegungslast für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum i.R.d. Abgasskandals

OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.08.2024 - Aktenzeichen 9 U 25/24

DRsp Nr. 2025/417

Umfang der Darlegungslast für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum i.R.d. Abgasskandals

Rechtskräftig, weil Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgeschlossen

Tenor

Die Berufung der Klägerin vom 14.09.2023 gegen das am 03.08.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Braunschweig - 11 O 1728/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Braunschweig ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.562,00 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Berufung der Klägerin war durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO zunächst auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 29.04.2024 (Bl. 48 ff. EA) in vollem Umfang Bezug genommen.

Auch die Stellungnahme des Klägers vom 27.05.2024 nebst Anlagen (Bl. 61 - 153 EA) rechtfertigt im Ergebnis keine andere Beurteilung.

Ergänzend ist auszuführen:

1.