Die Berufung der Klägerin vom 14.09.2023 gegen das am 03.08.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Braunschweig -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Braunschweig ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.562,00 festgesetzt.
I.
Die Berufung der Klägerin war durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO zunächst auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 29.04.2024 (Bl. 48 ff. EA) in vollem Umfang Bezug genommen.
Auch die Stellungnahme des Klägers vom 27.05.2024 nebst Anlagen (Bl. 61 - 153 EA) rechtfertigt im Ergebnis keine andere Beurteilung.
Ergänzend ist auszuführen:
1.
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