FG Düsseldorf - Urteil vom 29.05.2024
4 K 766/22 VSt
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;

Umfang der einer Müllverbrennungsanlage zu gewährenden Entlastung i.R.d. Festsetzung der Stromsteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2024 - Aktenzeichen 4 K 766/22 VSt

DRsp Nr. 2024/8184

Umfang der einer Müllverbrennungsanlage zu gewährenden Entlastung i.R.d. Festsetzung der Stromsteuer

1. Die Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist nur für solchen Strom zu gewähren, der zur eigentlichen Stromerzeugung entnommen wird. 2. Beim Betrieb einer Müllverbrennungsanlage ist auch der Strom begünstigt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, der zu Beginn des Stromerzeugungsprozesses eingesetzt wird, um den Müll vom Müllbett in den Müllbunker zu befördern, ihn zu vermischen und mithilfe von Brückenkränen den Verbrennungslinien zuzuführen. 3. Maßgeblich dafür, ob der eingesetzte Strom der Stromerzeugung dient, ist der Zweck des jeweiligen Verbrauchs.

Tenor

Der Bescheid vom 17.11.2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.3.2022 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass für eine zusätzliche Strommenge von 10.905,900 MWh die Entlastung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG zu gewähren ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 8 % und der Beklagte zu 92 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.