ArbG Köln, vom 21.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 657/23
Umfang der Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für eine Versorgungszusage; Vorliegen eines Versicherungsmissbrauchs
LAG Köln, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 457/23
DRsp Nr. 2024/10210
Umfang der Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für eine Versorgungszusage; Vorliegen eines Versicherungsmissbrauchs
1. Zur Beantwortung der Frage, ob § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2BetrAVG zur Anwendung kommt, ist ein sich aus der Systematik der Vorschrift ergebendes dreistufiges Prüfungsverfahren zu durchlaufen:Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Sicherungsfall vorliegt, der grundsätzlich eine Einstandspflicht des PSV nach § 7 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2BetrAVG begründet (= Grundregel).Dem schließt sich auf der 2. Stufe die Prüfung an, ob die Zusage in den letzten beiden Jahren vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt ist (§ 7 Abs. 5 Satz 3 1. Halbsatz BetrAVG). Ist dies der Fall, besteht grundsätzlich keine Einstandspflicht des PSV (= Ausnahme von der Grundregel).Schließlich ist in einem dritten Schritt zu prüfen, ob gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2BetrAVG ausnahmsweise doch eine der Höhe nach begrenzte Einstandspflicht des PSV besteht (= Ausnahme von der Ausnahme). Weitere Ausnahmen als die sich aus § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2BetrAVG ergebenden Ausnahmen von der Ausnahme, die zu einer höheren Einstandspflicht des Beklagten führen könnten, bestehen nicht.
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