FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.03.2025
6 K 6082/23
Normen:
GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. b);

Umfang der Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser in Bezug auf verschiedene Komfortelemente bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung Unterkunft durch Patienten des Krankenhauses

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2025 - Aktenzeichen 6 K 6082/23

DRsp Nr. 2025/5213

Umfang der Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser in Bezug auf verschiedene Komfortelemente bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung "Unterkunft" durch Patienten des Krankenhauses

Ein Unternehmen ist mit den Erträgen aus dem von ihr betriebenen Krankenhaus nach § 3 Nr. 20 Buchst. b) GewStG von der Gewerbesteuer befreit, auch soweit diese Erträge im Zusammenhang mit Komfortelementen bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung "Unterkunft" stehen. Es ist für die Gewährung der Steuerbefreiung unschädlich, dass den Erträgen Leistungen der Unterkunft und Verpflegung zugrunde liegen, die nicht Regel-, sondern Wahlleistungen des Krankenhauses sind.

Tenor

Die Gewerbesteuermessbescheide vom 24. April 2018 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2023 werden dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag für 2010 um EUR 98,-, für 2011 um EUR 112,-, für 2012 um EUR 231,- und für 2013 um EUR 266,- vermindert wird.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. b);

Tatbestand

1. 2. 1. 2.