Umfang der nach § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes (GewSt) im Zusammenhang mit verschiedenen Formen der Eincharterung (Zeitcharter, Reisecharter, Slotcharter) zu gewährenden gewerbesteuerrechtlichen Kürzung; Beseitigung der Belastung inländischer Schifffahrtsunternehmen mit Gewerbesteuer
FG Niedersachsen, Urteil vom 15.11.2023 - Aktenzeichen 9 K 311/21
DRsp Nr. 2024/576
Umfang der nach § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes (GewSt) im Zusammenhang mit verschiedenen Formen der Eincharterung (Zeitcharter, Reisecharter, Slotcharter) zu gewährenden gewerbesteuerrechtlichen Kürzung; Beseitigung der Belastung inländischer Schifffahrtsunternehmen mit Gewerbesteuer
1. Trotz des weitgehend identischen Wortlauts ist der Vorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG eine (von der Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG losgelöste) eigenständige, d.h. normspezifische Definition des Betreibens von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zu entnehmen.2. Mit der § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG zugrunde liegenden Betriebsstättenfiktion wird nicht nur eine Zuordnung, sondern auch die Betriebsstätte selbst als Zuordnungspol fingiert. Die Vorschrift beinhaltet dabei keinen vollumfänglichen Verzicht auf die (übrigen) betriebsstättenbegründenden Tatbestandsmerkmale des § 12AO, sondern gestattet lediglich, auf die von § 12AO ansonsten vorausgesetzte feste Beziehung zur Erdoberfläche zu verzichten (vgl. BFH, Urteil vom 22. Dezember 2015 I R 40/15, BFHE 253, 174, BStBl II 2016, 537).3. Eine derartige betriebsstättenbasierte (enge) Auslegung der Kürzungsvorschriften des § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG erscheint auch vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Beihilfeverbots des Art. 107 Abs. 1AEUV geboten.
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