1. Die Verfassungsbeschwerde und der zugleich gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffen die Auslegung einer Ausnahmebestimmung des Steuerberatungsgesetzes - StBerG -, die es Berufsvertretungen oder auf ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinigungen erlaubt, auch ohne die ansonsten erforderlichen Berufszugangsvoraussetzungen Steuerberatungsleistungen zu erbringen (§ 4 Nr. 7 StBerG).
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