BFH - Urteil vom 08.04.2025
IX R 22/22
Normen:
EUV 2016/679 Art. 12 Abs. 5 S. 2; EUV 2016/679 Art. 15; EUV 2016/679 Art. 13 Abs. 4; EUV 2016/679 Art. 14 Abs. 5 Buchst. a); AO § 32c Abs. 1 Nr. 1; AO § 32a Abs. 1; AO § 32b Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BFH/NV 2025, 1009
DStRE 2025, 1263
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2067/18

Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem Finanzamt; Auskunftsanspruch im Hinblick auf die in rechtlichen Analysen enthaltenen personenbezogenen Daten

BFH, Urteil vom 08.04.2025 - Aktenzeichen IX R 22/22

DRsp Nr. 2025/7335

Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem Finanzamt; Auskunftsanspruch im Hinblick auf die in rechtlichen Analysen enthaltenen personenbezogenen Daten

1. NV: Rechtliche Analysen als solche unterfallen nicht dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung, wohl aber die darin enthaltenen personenbezogenen Daten. 2. NV: Ein Auskunftsbegehren gilt nicht bereits als exzessiv, wenn die betroffene Person Einsicht in die Akten genommen hat, auf welche sich ihr Auskunftsbegehren bezieht.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 19.05.2022 - 15 K 2067/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EUV 2016/679 Art. 12 Abs. 5 S. 2; EUV 2016/679 Art. 15; EUV 2016/679 Art. 13 Abs. 4; EUV 2016/679 Art. 14 Abs. 5 Buchst. a); AO § 32c Abs. 1 Nr. 1; AO § 32a Abs. 1; AO § 32b Abs. 1; AEUV Art. 267;

Gründe

I.

Streitig ist das Bestehen und der Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) nahm den Kläger und Revisionskläger (Kläger) für fremde Steuerschulden in Haftung. Zudem war die Steuerfahndungsstelle des FA im Rahmen eines gegen den Kläger gerichteten Steuerstrafverfahrens tätig.