FG Baden-Württemberg, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 175/12
Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren
BFH, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen IX B 44/14
DRsp Nr. 2014/16915
Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren
NV: Bescheinigt ein vom Kläger vorgelegtes ärztliches Attest, dass er --u.a. wegen einer schweren depressiven Störung und chronischer Suizidalität-- auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sei, einer Gerichtsverhandlung zu folgen, so begründet dies in hinreichender Weise den Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung.
Legt der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach er wegen einer schweren depressiven Störung und chronischer Suizidialität auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage ist, einer Gerichtsverhandlung zu folgen, so stellt dies eine ausreichende Begründung eines Terminsänderungsantrags dar. Teilt der behandelnde Arzt explizit mit, dass der Beteiligte einen Gerichtstermin an einem bestimmten Tag nicht wahrzunehmen in der Lage ist, bedarf es weiterer Information hierzu nicht mehr; für das abschließende Urteil der Verhandlungsfähigkeit ist der Arzt sachkompetenter als ein entsprechend informierter Richter.
Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 116 Abs. 6FGO).
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