Auf die Beschwerde vom 30.08.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremen - Grundbuchamt - vom 01.07.2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht Bremen - Grundbuchamt - zurückgegeben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
I.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks (...) und als befreite Vorerbin in das Grundbuch eingetragen. In der Abteilung Lasten und Beschränkungen ist eingetragen:
"Nacherbfolge ist angeordnet. Nacherben nach ..., geb. (...), verstorben am (...) sind die Abkömmlinge der Vorerbin, mit Ausnahme adoptierter Abkömmlinge.
Eintritt bei Tod der Vorerbin. Die Vorerbin ist befreit. Es ist Ersatznacherbfolge angeordnet. Ersatznacherbin ist die zu errichtende "(...) Stiftung".
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