OLG Bremen - Beschluss vom 19.12.2024
3 W 26/24
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
ZEV 2025, 174
ZEV 2025, 239
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 01.07.2024

Umfang einer über den Tod hinaus wirkenden Vollmacht des Erblassers nach dessen Ableben bis zum Eintritt des Nacherbfalls; Vollmacht sowohl zur Vertretung des Vor- als auch des Nacherben

OLG Bremen, Beschluss vom 19.12.2024 - Aktenzeichen 3 W 26/24

DRsp Nr. 2025/1470

Umfang einer über den Tod hinaus wirkenden Vollmacht des Erblassers nach dessen Ableben bis zum Eintritt des Nacherbfalls; Vollmacht sowohl zur Vertretung des Vor- als auch des Nacherben

1. Der von dem Erblasser trans- oder postmortal Bevollmächtigte kann nach Eintritt des Erbfalls nicht nur zur Vertretung des Vorerben, sondern auch zur Vertretung des Nacherben berechtigt sein. 2. Ob die Vollmacht auch zur Vertretung des Nacherben berechtigt, ist durch Auslegung der Vollmacht nach §§ 133, 157 BGB zu bestimmen.

Tenor

Auf die Beschwerde vom 30.08.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremen - Grundbuchamt - vom 01.07.2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht Bremen - Grundbuchamt - zurückgegeben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

[Gründe]

I.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks (...) und als befreite Vorerbin in das Grundbuch eingetragen. In der Abteilung Lasten und Beschränkungen ist eingetragen:

"Nacherbfolge ist angeordnet. Nacherben nach ..., geb. (...), verstorben am (...) sind die Abkömmlinge der Vorerbin, mit Ausnahme adoptierter Abkömmlinge.

Eintritt bei Tod der Vorerbin. Die Vorerbin ist befreit. Es ist Ersatznacherbfolge angeordnet. Ersatznacherbin ist die zu errichtende "(...) Stiftung".