BAG - Urteil vom 14.05.2025
5 AZR 215/24
Normen:
BUrlG § 1; EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1; und Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Manteltarifvertrag zwischen dem Bayerischen Roten Kreuz (BRK); (MTV) § 9; (MTV) § 11; (MTV) § 16; (MTV) § 18; (MTV) § 23 Abs. 2 ver.di v. 1. Oktober 2017;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 3
DB 2025, 1969
ArbRB 2025, 226
MDR 2025, 1344
AP 2025
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3153/19
LAG Nürnberg, vom 16.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 339/20

Umkleiden im Betrieb als grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeit bei Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Tragen spezieller Schutzkleidung bei Verrichtung der Tätigkeit; Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO als echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil

BAG, Urteil vom 14.05.2025 - Aktenzeichen 5 AZR 215/24

DRsp Nr. 2025/8036

Umkleiden im Betrieb als grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeit bei Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Tragen spezieller Schutzkleidung bei Verrichtung der Tätigkeit; Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO als echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil

Orientierungssätze: 1. Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil. Unabhängig davon erwächst ein die Feststellungsklage als "jedenfalls unbegründet" abweisendes Urteil als Sachurteil in Rechtskraft (Rn. 15). 2. Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei Ausübung der geschuldeten Tätigkeit spezielle Schutzkleidung zu tragen, so ist das Umkleiden im Betrieb grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeit. Diese Einordnung schließt aber individual- oder kollektivrechtliche Regelungen nicht aus, nach denen die für das innerbetriebliche Umkleiden aufgewendete Zeit anders zu vergüten ist als die "eigentliche Tätigkeit". Eine solche besondere Form der Vergütung der "Umkleidearbeit" kann auch eine pauschale Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto sein (Rn. 23).