FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.09.2024
4 K 26/22
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2025, 410

Umsatzbesteuerung des aus sog. Prepaid-Mobilfunkverträgen resultierenden Restguthabens

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.09.2024 - Aktenzeichen 4 K 26/22

DRsp Nr. 2024/14396

Umsatzbesteuerung des aus sog. Prepaid-Mobilfunkverträgen resultierenden Restguthabens

Restguthaben aus Prepaid-Verträgen, die endgültig beim Provider verbleiben, stellen bei diesem ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für von ihm während der Laufzeit des Prepaid-Vertrages gegenüber seinen Kunden erbrachte Leistungen dar (Anschluss an das BFH-Urteil vom 10. April 2019 XI R 4/17, BFHE 264, 382).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob aus sogenannten Prepaid-Mobilfunkverträgen resultierende Restguthaben, die dem Telekommunikationsdienstleister zufallen, bei diesem der Umsatzbesteuerung unterliegen, und ob - soweit das der Fall sein sollte - der Beklagte verpflichtet ist, die darauf entfallende Umsatzsteuer im Billigkeitswege zu erlassen.

Bei der Klägerin handelt es sich um einen Telekommunikationsdienstleister in der Rechtsform einer AG. Im Streitjahr 2014 bestand zwischen ihr und der A GmbH (im Folgenden: A) eine umsatzsteuerliche Organschaft mit der Klägerin als Organträgerin.