Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob aus sogenannten Prepaid-Mobilfunkverträgen resultierende Restguthaben, die dem Telekommunikationsdienstleister zufallen, bei diesem der Umsatzbesteuerung unterliegen, und ob - soweit das der Fall sein sollte - der Beklagte verpflichtet ist, die darauf entfallende Umsatzsteuer im Billigkeitswege zu erlassen.
Bei der Klägerin handelt es sich um einen Telekommunikationsdienstleister in der Rechtsform einer AG. Im Streitjahr 2014 bestand zwischen ihr und der A GmbH (im Folgenden: A) eine umsatzsteuerliche Organschaft mit der Klägerin als Organträgerin.
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