Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung so genannter Kontinuitätsprovisionen.
Die Klägerin vermittelt ebenso wie alle anderen "S-Banken" als so genannte Primärbank und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne von §
- Zunächst erhalten die Primärbanken von der "V" eine so genannte Absatzprovision, die monatlich abgerechnet wird.
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