Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob und ggf. inwieweit dem Kläger als Geschäftsführer der D. & Co. GmbH ausreichende Mittel zur Verfügung standen, um die Umsatzsteuer 1996 und Zinsen zur Umsatzsteuer 1996, die Umsatzsteuer 1997 und Zinsen zur Umsatzsteuer 1997, die Umsatzsteuer 1998, die Umsatzsteuer 1999, die Umsatzsteuervorauszahlung für das IV. Quartal 2000, die Umsatzsteuer 2000, die Umsatzsteuervorauszahlungen für das II. bis IV. Quartal 2001 und die Umsatzsteuervorauszahlung für das I. Quartal 2002 für die GmbH vollständig zu entrichten.
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