FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.03.2024
1 K 11/24
Normen:
RL 2008/98/EG Art. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
AbfallR 2024, 196

Umsatzsteuerliche Relevanz der Lieferung von Abfall i.S.v. Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98/EG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2024 - Aktenzeichen 1 K 11/24

DRsp Nr. 2024/8177

Umsatzsteuerliche Relevanz der Lieferung von Abfall i.S.v. Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98/EG

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Auch die Lieferung von Abfall einschließlich von Sachen zur Wiederverwendung unterfällt der Umsatzsteuerpflicht. 2. An diesem Ergebnis ändern weder der Art. 3 Nr. 1 Abfallrahmen-Richtlinie noch der Art. 20a GG etwas.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

RL 2008/98/EG Art. 3 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Lieferung von Abfall i.S. von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie) nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie -- MwStSystRL --) der Umsatzsteuer und damit auch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Umsatzsteuer unterliegt.

Der Kläger ist als selbständiger Unternehmer gewerblich tätig. Zu "Tätigkeit und Ziele" teilt der Kläger auf https://www..... (zuletzt eingesehen am: 14.03.2024) mit: