Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob und wenn ja, in welcher Höhe dem Kläger Prostitutionsumsätze umsatzsteuerrechtlich zuzurechnen sind.
Der Kläger war in den Streitjahren 2014 bis 2016 an dem Betrieb unter anderem der Bordelle mit Schankwirtschaft "X" in I und "Y" in J beteiligt. Bis zum 28.2.2014 betrieb der Kläger die Bordelle als Einzelunternehmer.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 30.1.2014 gründete der Kläger gemeinsam mit K M die X GmbH mit dem Gegenstand Gaststättenbetrieb, Vermietung und Untervermietung von gewerblich genutzten Räumen und Vornahme aller zur Durchführung dieses Zweckes erforderlichen Geschäfte und Rechtshandlungen. Die Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts D erfolgte am 21.2.2014 (
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