LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.06.2024
6 Sa 816/23
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1656/19

Umstellung einer monatlichen Betriebsrente in eine Kapitalleistung i.R.d. Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 816/23

DRsp Nr. 2024/15287

Umstellung einer monatlichen Betriebsrente in eine Kapitalleistung i.R.d. Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit

1. Die Ablösung einer Versorgungsordnung durch eine Neuregelung, die neben Ansprüchen auf eine monatliche Betriebsrente eine einmalige Kapitalleistung beinhaltet, bedarf keiner Rechtfertigung nach der Drei-Stufen-Theorie, sofern die Ansprüche nach der neuen Versorgungsordnung zum Zeitpunkt des Renteneintritts nicht unterhalb denjenigen der Altzusage liegen. Zum Zwecke des Vergleichs ist die Kapitalleistung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in eine (fiktive) monatliche Betriebsrente umzurechnen. 2. Die Umstellung einer monatlichen Betriebsrente in eine Kapitalleistung bedarf jedoch nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit einer eigenen Rechtfertigung. 3. Im konkreten Einzelfall war die erfolgte Teilkapitalisierung rechtmäßig. Dabei war u.a. zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten gezahlte monatliche Betriebsrente zuzüglich der auf eine fiktive Rente umgerechneten Kapitalleistung deutlich über den Ansprüchen nach der alten Versorgungsordnung liegt, die Kapitalleistung nur ca. 15% der gesamten Betriebsrentenleistungen ausmacht und Nachteile beim Pfändungsschutz angesichts der vom Kläger bezogenen hohen monatlichen Leistungen nicht zu befürchten sind.

1. 2.