LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.08.2024
L 11 KA 10/23
Normen:
SGB V § 95 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 30.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 4/21

Umwandlung einer Sonderbedarfszulassung für vertragspsychotherapeutische Tätigkeit in eine Regelzulassung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.08.2024 - Aktenzeichen L 11 KA 10/23

DRsp Nr. 2025/2549

Umwandlung einer Sonderbedarfszulassung für vertragspsychotherapeutische Tätigkeit in eine Regelzulassung

Es wäre eine unzulässige Verengung des Antrags auf Regelzulassung, eine Auslegung auszuschließen, die den Kläger sein Ziel auf andere Weise als über § 26 BedarfsplRL erreichen lässt, z.B. über eine Umwandlung seiner Sonderbedarfszulassung in eine Regelzulassung. Das gilt erst recht, wenn man annimmt, dass es eine solche Umwandlung gar nicht gibt. Denn dann wäre es unsinnig, den Kläger in ein von vornherein aussichtsloses Antragsverfahren zu führen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 30. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Beschluss des Beklagten vom 31. Mai 2023 wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 6), die ihre Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren noch die Umwandlung seiner Sonderbedarfszulassung für vertragspsychotherapeutische Tätigkeit (Anrechnungsfaktor 0,5) in eine Regelzulassung.

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