Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 30. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Beschluss des Beklagten vom 31. Mai 2023 wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 6), die ihre Kosten selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren noch die Umwandlung seiner Sonderbedarfszulassung für vertragspsychotherapeutische Tätigkeit (Anrechnungsfaktor 0,5) in eine Regelzulassung.
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