1. Eine Gemeinde ist jedenfalls dann verpflichtet, einen schwerbehinderten Bewerber auch zu einer weiteren Auswahlrunde eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens vor dem Gemeinderat einzuladen, wenn dieser allein zur Entscheidung über die Bewerberauswahl befugt ist. Ein Verstoß hiergegen begründet nach § 22AGG die Vermutung, dass der erfolglose Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde (im Anschluss an BAG, Urteil vom 27.08.2020 - 8 AZR 45/19 -, juris; VGH BW, Beschluss vom 17.07.2023 - 4 S 537/23 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 10.02.2023 - 7 K 4878/20 -, juris).2. Das Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2GG ändert nichts an der Verpflichtung der Gemeinde, einen schwerbehinderten Bewerber zu sämtlichen Auswahlrunden eines mehraktigen Bewerbungsverfahrens einzuladen.3. Der Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO) bildet gemäß § Satz 1 i.V.m. § grundsätzlich die zeitliche Grenze für die Berücksichtigung von Beteiligtenvorbringen (st.Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1995 - -, juris; Beschluss vom 19.04.2021 - -, juris).
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