VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.04.2025
11 S 601/25
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 17.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 8196/24

Unabhängigkeit der Bemessung des Streitwerts von den persönlichen finanziellen Voraussetzungen einer Partei in einem asylrechtlichen Verfahren

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2025 - Aktenzeichen 11 S 601/25

DRsp Nr. 2025/6114

Unabhängigkeit der Bemessung des Streitwerts von den persönlichen finanziellen Voraussetzungen einer Partei in einem asylrechtlichen Verfahren

1. Der Streitwert bemisst sich allein nach der objektiv zu bestimmenden Bedeutung der Sache für den Kläger. Die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten haben - ebenso wie der Umfang der Sache oder der Arbeitsaufwand des Gerichts - auf die Streitwertfestsetzung keinen Einfluss. 2. Verfolgt ein Kläger mit seiner Klage das Begehren, von der Ausländerbehörde einen Termin zur Antragstellung für einen elektronischen Aufenthaltstitel zu erhalten, entspricht es der Bedeutung der Sache für den Kläger, den Streitwert mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG (also mit 2.500, - EUR) zu bemessen. 3. Der finanziellen Situation eines Klägers wird durch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO), ausreichend Rechnung getragen. Außerdem besteht die Möglichkeit, im Beitreibungsverfahren bei der nach § 9 Abs. 3 LJKG in Verbindung mit der VwV Kostenerlass zuständigen Stelle die Stundung oder den Erlass der auferlegten Gerichtskosten zu beantragen.

Tenor