BGH - Urteil vom 07.12.2023
IX ZR 36/22
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1; InsO § 174; BGB § 767 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
WM 2024, 86
BB 2024, 194
ZInsO 2024, 195
ZIP 2024, 196
MDR 2024, 190
GmbHR 2024, 239
NJW-RR 2024, 258
DB 2024, 585
NZI 2024, 219
DStR 2024, 773
ZIP 2024, 869
DZWIR 2024, 338
NZI 2025, 19
ZInsO 2025, 2430
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 433/17
OLG Bamberg, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 398/19

Unanfechtbarkeit der Befreiung von der Bürgschaftsverbindlichkeit gegenüber dem Bürgen nach Erfüllung der von einer Bürgschaft gesicherten Hauptschuld durch den Schuldner und Befreiung des Bürgen von dessen Bürgschaftsverpflichtung; Anscheinsbeweis bzgl. des Nichtausreichens der Insolvenzmasse in dem eröffneten Verfahren

BGH, Urteil vom 07.12.2023 - Aktenzeichen IX ZR 36/22

DRsp Nr. 2024/323

Unanfechtbarkeit der Befreiung von der Bürgschaftsverbindlichkeit gegenüber dem Bürgen nach Erfüllung der von einer Bürgschaft gesicherten Hauptschuld durch den Schuldner und Befreiung des Bürgen von dessen Bürgschaftsverpflichtung; Anscheinsbeweis bzgl. des Nichtausreichens der Insolvenzmasse in dem eröffneten Verfahren

Erfüllt der Schuldner die von einer Bürgschaft gesicherte Hauptschuld und wird der Bürge dadurch von seiner Bürgschaftsverpflichtung frei, ist diese Befreiung von der Bürgschaftsverbindlichkeit gegenüber dem Bürgen grundsätzlich nicht anfechtbar. Für den Anscheinsbeweis, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen, sind auch die Forderungen einzubeziehen, deren Anmeldung zur Tabelle zurückgenommen worden ist, solange nicht festgestellt ist, dass der anmeldende Gläubiger endgültig auf eine Teilnahme am Insolvenzverfahren verzichtet hat oder die Forderung erlassen oder sonst nicht durchsetzbar ist.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Januar 2022 aufgehoben und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 22. Oktober 2019 insoweit geändert als die Klage auch wegen eines Betrags von 96.523,13 € nebst Zinsen abgewiesen wird.