LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.03.2025
7 SLa 211/24
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 55/24

Unangemessene Benachteiligung durch die Befristung des über 50 von 100 der wöchentlichen Arbeitszeit hinausgehenden Stellenanteils

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2025 - Aktenzeichen 7 SLa 211/24

DRsp Nr. 2025/11093

Unangemessene Benachteiligung durch die Befristung des über 50 von 100 der wöchentlichen Arbeitszeit hinausgehenden Stellenanteils

Die befristete Aufstockung des Beschäftigungsumfangs unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und nicht der Befristungskontrolle nach § 14 TzBfG. Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf Befristung einzelner Vertragsbedingungen nicht anwendbar. Die Kontrolle der Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung ist nur dann nicht auf die zuletzt getroffene Befristungsabrede beschränkt, wenn die Parteien in einer nachfolgenden Vereinbarung zur Befristung der Arbeitsvertragsbedingung dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen. Bei der befristeten Arbeitszeiterhöhung in einem erheblichen Umfang sind trotz der Unanwendbarkeit des TzBfG zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung bei der Befristung der Aufstockung der Arbeitszeit Umstände erforderlich, welche die Befristung des gesamten, über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert geschlossenen, Vertrag rechtfertigen würden.

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.07.2024, Az.:4 Ca 55/24, wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1;

Tatbestand