LAG Hamm - Beschluss vom 17.06.2026
9 Ta 101/26
Normen:
GVG § 178 Abs. 1 S. 1; GVG § 182;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 04.05.2026 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 74/26

Zulässigkeit der Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen schuldhafter Ungebühr in der Sitzung; Erforderliche Aufnahme der Festsetzung in das Protokoll

LAG Hamm, Beschluss vom 17.06.2026 - Aktenzeichen 9 Ta 101/26

DRsp Nr. 2026/7770

Zulässigkeit der Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen schuldhafter Ungebühr in der Sitzung; Erforderliche Aufnahme der Festsetzung in das Protokoll

1. Gemäß § 178 Abs. 1 S. 1 GVG kann gegen Parteien, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Ist ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr festgesetzt worden, ist der Beschluss des Gerichts und dessen Veranlassung gemäß § 182 GVG in das Protokoll aufzunehmen. 2. Fehlen Elemente des protokollpflichtigen Komplexes, kommt es darauf an, ob der konkret vorliegende Protokollinhalt aus sich heraus eine Überprüfung des Festsetzungsbeschlusses nach Grund und Umfang des Ordnungsmittels ermöglicht. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Aufhebung des Beschlusses, mit dem ein Ordnungsgeld verhängt worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 4. Mai 2026 - 4 Ca 74/26 - aufgehoben.

Normenkette:

GVG § 178 Abs. 1 S. 1; GVG § 182;

Gründe

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

Im Protokoll der am 4. Mai 2026 durchgeführten Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts ist der folgende Beschluss enthalten:

"beschlossen und verkündet:

Gegen den Kläger wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,00 € wegen Missachtung des Gerichts verhangen.

Begründung: