OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.03.2025
3 W 24/24
Normen:
BGB § 2087; BGB § 133;
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 14.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 40 VI 57/22

Ungerechtfertigter Erbscheinsantrag wegen der Unwirksamkeit der Ausschlagungserklärung der rechtmäßigen Erben

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2025 - Aktenzeichen 3 W 24/24

DRsp Nr. 2025/4953

Ungerechtfertigter Erbscheinsantrag wegen der Unwirksamkeit der Ausschlagungserklärung der rechtmäßigen Erben

Hat ein Erblasser nicht ausdrücklich einen oder mehrere Erben eingesetzt oder legt die Bezeichnung als Erbe aufgrund sonstiger Umstände den nahe, dass sie nicht im rechtlich zutreffenden Sinne verwendet worden ist und wurden lediglich Verfügungen über einzelne Nachlassbestandteile getroffen, die jedoch den gesamten Nachlass ausschöpfen, ist anzunehmen, dass diese Verfügungen auch eine entsprechende Erbeinsetzung enthalten, weil nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine erben berufen wollte.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 14.09.2023 aufgehoben.

Der Erbscheinsantrag der Beschwerdegegnerin vom 25.01.2022 i. d. F. vom 19.05.2023 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert beträgt 93.170,55 €.

Normenkette:

BGB § 2087; BGB § 133;

Gründe

I.

Der Erblasser verstarb verwitwet und kinderlos. Seine Eltern und seine Schwester sind vorverstorben, weitere Geschwister hatte der Erblasser nicht.