FG Hamburg - Urteil vom 21.05.2025
4 K 137/21
Normen:
UZK Art. 71 Abs. 1 Buchst. c; UZK-DVO Art. 136 Abs. 4 Buchst. c;

Unionsrechtliche Auslegung des Begriffs Bedingungen des Kaufgeschäfts iSd Art. 71 Abs. 1 lit. c UZK als Voraussetzung für den Verkauf; Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren für eingeführte Waren und desses Berücksichtigung beim Zollwert; Lizenzgebühr zur Voraussetzung für den Verkauf iSd Art. 71 Abs. 1 lit. c UZK

FG Hamburg, Urteil vom 21.05.2025 - Aktenzeichen 4 K 137/21

DRsp Nr. 2025/8643

Unionsrechtliche Auslegung des Begriffs "Bedingungen des Kaufgeschäfts" iSd Art. 71 Abs. 1 lit. c UZK als Voraussetzung für den Verkauf; Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren für eingeführte Waren und desses Berücksichtigung beim Zollwert; Lizenzgebühr zur Voraussetzung für den Verkauf iSd Art. 71 Abs. 1 lit. c UZK

1. Der im Wortlaut der deutschen Fassung von Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK verwendete Begriff "Bedingungen des Kaufgeschäfts" ist bei einer unionsrechtlichen Auslegung als "Voraussetzung für den Verkauf" zu verstehen. 2. Gemäß Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-DVO ist eine Lizenzgebühr dann eine Voraussetzung für den Verkauf, wenn für den Käufer eine rechtliche Verpflichtung besteht, die Lizenzgebühr gerade auch für eingeführte Waren zu entrichten. 3. Die Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren für eingeführte Waren kann sich aus dem Einfuhrkaufvertrag oder einem Lizenzvertrag, der zwischen dem Käufer und einem nicht mit ihm oder dem Verkäufer verbundenen Dritten (fremder Dritte) geschlossen wurde, ergeben.