OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.12.2024
6 A 10425/24.OVG
Normen:
VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 48 Abs. 2 S. 1, 2; VwVfG § 51 Abs. 5; AEUV Art. 107 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 12.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 55/22 KO

Unionsrechtswidrige Gewährung und Auszahlung einer Beihilfe; Rücknahme und Rückforderung von Förderungsmitteln; Schutzwürdiges Vertrauen eines Beihilfeempfängers; Anfechtung der positiven Entscheidung der Europäischen Kommission im Notifizierungsverfahren innerhalb der Klagefrist

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2024 - Aktenzeichen 6 A 10425/24.OVG

DRsp Nr. 2025/1045

Unionsrechtswidrige Gewährung und Auszahlung einer Beihilfe; Rücknahme und Rückforderung von Förderungsmitteln; Schutzwürdiges Vertrauen eines Beihilfeempfängers; Anfechtung der positiven Entscheidung der Europäischen Kommission im Notifizierungsverfahren innerhalb der Klagefrist

1. Stellt eine nationale Stelle fest, dass eine Beihilfe unionsrechtswidrig gewährt und ausgezahlt wurde, ist sie unionsrechtlich verpflichtet, aus eigener Initiative im Entscheidungszeitpunkt sämtliche Konsequenzen aus einer Verletzung des Durchführungsverbotes zu ziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2019 C-349/17 , curia Rn. 89; Urteil vom 7. April 2022 C-102/21 u.a. , curia Rn. 47 f.). Zu diesem Zweck kann die nationale Stelle als Schutzmaßnahme auch beschließen, die Durchführung der Beihilfe auszusetzen und bereits ausgezahlte Zuwendungen zurückzufordern (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2019 C-349/17 , curia Rn. 89 ff.). 2. Die unionsrechtliche Pflicht, aus eigener Initiative Schutzmaßnahmen zu ergreifen, kann auch dann schon bestehen, wenn vor den Unionsgerichten noch ein Rechtsstreit über die Kommissionsentscheidung im Notifizierungsverfahren anhängig ist und daher noch nicht rechtskräftig feststeht, dass die Beihilfe gegen Unionsrecht verstößt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2010 C-1/09 , curia Rn. 36; Urteil vom 5. März 2019 , curia Rn. 39).