BGH - Urteil vom 05.12.2024
IX ZR 122/23
Normen:
InsO § 142 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2024, 3018
DB 2025, 45
BB 2025, 66
NJW 2025, 222
WM 2025, 77
ZInsO 2025, 219
GmbHR 2025, 125
MDR 2025, 197
DStR 2025, 353
NZI 2025, 126
ZInsO 2025, 318
ZIP 2025, 300
ZVI 2025, 153
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 12.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 140/22
OLG Naumburg, vom 17.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 147/22

Unlautere Handlung des Schuldners bei einem Bargeschäft; Vorliegen eines die übrigen Gläubiger gezielt schädigenden Verhaltens

BGH, Urteil vom 05.12.2024 - Aktenzeichen IX ZR 122/23

DRsp Nr. 2024/15393

Unlautere Handlung des Schuldners bei einem Bargeschäft; Vorliegen eines die übrigen Gläubiger gezielt schädigenden Verhaltens

a) Ein Schuldner handelt bei einem Bargeschäft unlauter, wenn es sich weniger um die Abwicklung eines Bargeschäfts handelt als vielmehr um ein die übrigen Gläubiger gezielt schädigendes Verhalten. Dies kommt in Betracht, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO das Bargeschäft zu einer gezielten Benachteiligung anderer Gläubiger führt oder dazu genutzt wird, den Empfänger gegenüber anderen Gläubigern gezielt zu bevorzugen. b) Ein unlauteres Handeln liegt nicht schon dann vor, wenn der Schuldner fortlaufend Verluste erwirtschaftet.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Mai 2023 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 142 Abs. 1;

Tatbestand