BGH - Beschluss vom 24.07.2025
IX ZB 32/23
Normen:
EStG § 122 S. 2; InsO § 36 Abs. 1 S. 2; SGB I § 54 Abs. 2;
Fundstellen:
ZIP 2025, 2518
BB 2025, 2369
DB 2025, 2701
ZInsO 2025, 2328
MDR 2025, 1431
ZVI 2025, 459
NZI 2025, 996
ZIP 2025, 3009
BFH/NV 2026, 111
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 23.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 424/18
LG Darmstadt, vom 27.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 133/23

Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale kraft Gesetzes; Energiepreispauschale als eine atypische Sozialleistung; Insolvenzbeschlag von Forderungen kraft Gesetzes

BGH, Beschluss vom 24.07.2025 - Aktenzeichen IX ZB 32/23

DRsp Nr. 2025/11691

Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale kraft Gesetzes; Energiepreispauschale als eine atypische Sozialleistung; Insolvenzbeschlag von Forderungen kraft Gesetzes

Die Frage, ob die Energiepreispauschale kraft Gesetzes unpfändbar ist, ist nicht im Insolvenzverfahren, sondern auf dem Prozessweg zu klären. Der Streit zwischen Schuldner und Insolvenzverwalter, ob die Energiepreispauschale eine atypische Sozialleistung darstellt und deshalb dem sozialrechtlichen Pfändungsschutz unterfällt, ist ebenfalls vor den Prozessgerichten und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem weiteren Beteiligten aufgegeben worden ist, aus der Insolvenzmasse die (steuerbereinigte) Energiepreispauschale in Höhe von 204 € an den Schuldner zu erstatten. Im Umfang der Aufhebung wird der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt - Insolvenzgericht - vom 23. Januar 2023 abgeändert und der Antrag des Schuldners abgelehnt.

Der Schuldner trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Von den Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde tragen der Schuldner 3/5 und der weitere Beteiligte 2/5.

Normenkette:

EStG § 122 S. 2; InsO § 36 Abs. 1 S. 2; SGB I § 54 Abs. 2;

Gründe

I.