1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 20.07.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.08.2022 verpflichtet, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 20.10.2020, zuletzt geändert am 02.07.2021 aufzuheben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
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