FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.07.2024
5 K 1668/22
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 2; Nr. § 1GrEStG § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2025, 1493

Unrechtmäßige Ablehnung des Antrags auf Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheides

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2024 - Aktenzeichen 5 K 1668/22

DRsp Nr. 2025/6270

Unrechtmäßige Ablehnung des Antrags auf Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheides

Soweit der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurückerwirbt, wird nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder eine bereits erfolgte Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG umfasst auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG.

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 20.07.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.08.2022 verpflichtet, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 20.10.2020, zuletzt geändert am 02.07.2021 aufzuheben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.