FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.12.2024
11 K 11154/22
Normen:
EStG § 70 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 1 S. 1; Nr. § 1 § 63 Abs. 1 S. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB III § 38; FGO § 107 Abs. 1;

Unrechtmäßige Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld für einen Arbeitsuchenden

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2024 - Aktenzeichen 11 K 11154/22

DRsp Nr. 2025/2627

Unrechtmäßige Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld für einen Arbeitsuchenden

Tenor

Der Aufhebungsbescheid vom 9. September 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2022 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 1 S. 1; Nr. § 1 § 63 Abs. 1 S. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB III § 38; FGO § 107 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist die Mutter ihres am 16. Juni 2003 geborenen Kindes B..., für den sie aufgrund seiner Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik Kindergeld erhielt.

Der Sohn der Klägerin bestand am 28. Juni 2022 die Abschlussprüfung und beendete die Ausbildung am 31. Juli 2022. Ausweislich verschiedener aufeinanderfolgender Bescheinigungen war der Sohn der Klägerin insgesamt vom 11. Juli 2022 bis zum 25. August 2023 wegen Zwangsgedanken und -handlungen (ICD-10 Code F42.2 G) und einer rezidivierenden depressiven Störung in gegenwärtiger schwerer Episode (ICD-10 Code F33.2 G) arbeitsunfähig.