FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.12.2024
11 K 11154/22
Normen:
EStG § 70 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 1 S. 1; Nr. § 1 § 63 Abs. 1 S. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB III § 38; FGO § 107 Abs. 1;

Unrechtmäßige Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld für einen Arbeitsuchenden

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2024 - Aktenzeichen 11 K 11154/22

DRsp Nr. 2025/2627

Unrechtmäßige Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld für einen Arbeitsuchenden

1. Die Wirkung der Meldung eines Kindes, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Arbeitssuchender entfällt nicht aufgrund der Erkrankung eines Kindes. 2. Der Status als arbeitsuchend entfällt nicht durch die Einstellung der Zahlung von Arbeitslosengeld.

Tenor

Der Aufhebungsbescheid vom 9. September 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2022 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 1 S. 1; Nr. § 1 § 63 Abs. 1 S. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB III § 38; FGO § 107 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist die Mutter ihres am 16. Juni 2003 geborenen Kindes B..., für den sie aufgrund seiner Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik Kindergeld erhielt.