Der Aufhebungsbescheid vom 9. September 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2022 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Klägerin ist die Mutter ihres am 16. Juni 2003 geborenen Kindes B..., für den sie aufgrund seiner Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik Kindergeld erhielt.
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