LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.02.2026
L 11 BA 253/25
Normen:
SGB IV SGB IV § 28p; SGB IV § 7 Abs. 1; GmbHG § 38 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2026, 1415
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 04.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BA 944/24

Unrechtmäßige Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin als Gesellschafter-Geschäftsführer nach Durchführung einer Betriebsprüfung; Selbständigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Stimmanteil von 20% bei Einräumung eines umfassendenVeto-Rechts (hier bejaht)

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2026 - Aktenzeichen L 11 BA 253/25

DRsp Nr. 2026/5873

Unrechtmäßige Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin als Gesellschafter-Geschäftsführer nach Durchführung einer Betriebsprüfung; Selbständigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Stimmanteil von 20% bei Einräumung eines umfassendenVeto-Rechts (hier bejaht)

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einem Stimmanteil von 20% ist trotzdem selbstständig, wenn ihm im Gesellschaftsvertrag ein umfassendes Veto-Recht eingeräumt wurde. Dass ihm für bestimmte Beschlüsse das Stimmrecht entzogen ist (eigene Entlastung, Geltendmachung eines Anspruchs der GmbH gegen den Gesellschafter, Entzug eines Amtes oder einer Befugnis aus wichtigem Grund) steht dem nicht entgegen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04.12.2024 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 70.978,50 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV SGB IV § 28p; SGB IV § 7 Abs. 1; GmbHG § 38 Abs. 2;

Tatbestand