OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.10.2024
3 W 28/24
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 61
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 26.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 241/24

Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen eines gegen die Vollstreckung gerichteten Rechtsbehelfs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.10.2024 - Aktenzeichen 3 W 28/24

DRsp Nr. 2025/594

Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen eines gegen die Vollstreckung gerichteten Rechtsbehelfs

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 26. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger und Beschwerdeführer hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: der Kläger) hat vor dem Landgericht Hanau eine Vollstreckungsabwehrklage anhängig gemacht, mit der er der Sache nach begehrt, dass die Zwangsvollstreckung aus zwei Sicherungshypotheken für unzulässig erklärt werden soll.

Mit Beschluss vom 1. Juni 2023 (Bl. 41 f. d. E-Akte) ordnete das Amtsgericht Hanau in dem Verfahren ... auf Antrag des Beklagten wegen dessen dinglicher Ansprüche gegen den Kläger aus zwei Vollstreckungsbescheiden vom 7. September 2021 (Aktenzeichen ...; Amtsgericht Stadt1) sowie vom 6. Dezember 2021 (Aktenzeichen ...; Amtsgericht Stadt1) die Zwangsversteigerung eines Grundstücks in Stadt2-Stadtteil1 an. Der Kläger ist im Grundbuch als Eigentümer eines hälftigen Miteigentumsanteils an diesem Grundstück eingetragen.