BFH - Beschluss vom 19.09.2024
X S 43/23
Normen:
FGO § 128 Abs. 1; FGO § 133a Abs. 1 S. 2; FGO § 78;
Fundstellen:
BFH/NV 2024, 1422
Vorinstanzen:
BFH, vom 30.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen X B 35/23

Unstatthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung; Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen Beschwerdeentscheidungen des Bundesfinanzhofs in Bezug auf Beschlüsse eines Finanzgerichts, gegen die die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 1 FGO statthaft ist

BFH, Beschluss vom 19.09.2024 - Aktenzeichen X S 43/23

DRsp Nr. 2024/13495

Unstatthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung; Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen Beschwerdeentscheidungen des Bundesfinanzhofs in Bezug auf Beschlüsse eines Finanzgerichts, gegen die die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 1 FGO statthaft ist

NV: Die Beschränkung des § 133a Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), demzufolge eine Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statthaft ist, gilt nicht für Beschwerdeentscheidungen des Bundesfinanzhofs in Bezug auf Beschlüsse eines Finanzgerichts, gegen die die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 1 FGO statthaft ist.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.10.2023 - X B 35/23 (AdV) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 1; FGO § 133a Abs. 1 S. 2; FGO § 78;

Gründe

I.

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